§ 106 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Der Beschlussfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
- 1.die Wahl des Vorstands und der Ausschüsse,
- 2.die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
- 3.die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
- 4.die Feststellung des Haushaltsplans einschließlich des Stellenplans, die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die Ermächtigung zur Aufnahme von Krediten und die dingliche Belastung von Grundeigentum,
- 5.die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- 6.der Erlass einer Haushalts-, Kassen- und Rechnungslegungsordnung,
- 7.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung und die Entscheidung darüber, durch welche unabhängige Stelle die Jahresrechnung geprüft werden soll,
- 8.die Beteiligung an Gesellschaften des privaten und öffentlichen Rechts und die Aufrechterhaltung der Beteiligung,
- 9.der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- 10.der Erlass von Vorschriften über die Berufsausbildung, berufliche Fortbildung und berufliche Umschulung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und 4a),
- 11.der Erlass der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
- 12.der Erlass der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
- 13.die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
- 14.die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 7, 10 bis 12 und 14 gefassten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde. Die Beschlüsse nach Absatz 1 Nr. 5, 10 bis 12 und 14 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 12) zu veröffentlichen.