§ 106 HwO
Bibliographie
- Titel
- Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- HwO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 7110-1
(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten
- 1.die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
- 2.die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
- 3.die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
- 4.die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
- 5.die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
- 6.die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche Belastung von Grundeigentum und die Aufnahme von Anleihen,
- 7.der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
- 8.der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2),
- 9.der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
- 10.der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
- 11.die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
- 12.die Änderung der Satzung.
(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10 und 12 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu den Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 11) zu veröffentlichen.