§ 106 HwO

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Ordnung des Handwerks (Handwerksordnung)
Redaktionelle Abkürzung
HwO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
7110-1

(1) Der Beschlußfassung der Vollversammlung bleibt vorbehalten

  1. 1.
    die Wahl des Vorstandes und der Ausschüsse,
  2. 2.
    die Zuwahl von sachverständigen Personen (§ 93 Abs. 4),
  3. 3.
    die Wahl des Geschäftsführers, bei mehreren Geschäftsführern des Hauptgeschäftsführers und der Geschäftsführer,
  4. 4.
    die Feststellung des Haushaltsplanes, die Festsetzung der Beiträge zur Handwerkskammer und die Erhebung von Gebühren,
  5. 5.
    die Prüfung und Abnahme der Jahresrechnung,
  6. 6.
    die Bewilligung von Ausgaben, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind, die dingliche Belastung von Grundeigentum und die Aufnahme von Anleihen,
  7. 7.
    der Erwerb und die Veräußerung von Grundeigentum,
  8. 8.
    der Erlaß von Vorschriften über die Lehrlingsausbildung (§ 91 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2),
  9. 9.
    der Erlaß der Gesellen- und Meisterprüfungsordnungen (§ 91 Abs. 1 Nr. 5 und 6),
  10. 10.
    der Erlaß der Vorschriften über die öffentliche Bestellung und Vereidigung von Sachverständigen (§ 91 Abs. 1 Nr. 8),
  11. 11.
    die Festsetzung der den Mitgliedern zu gewährenden Entschädigung (§ 94),
  12. 12.
    die Änderung der Satzung.

(2) Die nach Absatz 1 Nr. 3 bis 6 und Nr. 8 bis 10 und 12 gefaßten Beschlüsse bedürfen der Genehmigung durch die oberste Landesbehörde; die Beschlüsse zu den Nummern 4, 8, 9, 10 und 12 sind in den für die Bekanntmachungen der Handwerkskammern bestimmten Organen (§ 105 Abs. 2 Nr. 11) zu veröffentlichen.