§ 85 HSOG - Allgemeine Ordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) Allgemeine Ordnungsbehörden sind
- 1.die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden,
- 2.die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden,
- 3.die Landräte als Behörden der Landesverwaltung und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden,
- 4.die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
(2) Die Regierungspräsidien können nach Anhörung der beteiligten Gemeinden und mit Zustimmung des Kreistags Gemeinden eines Landkreises zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer dieser Gemeinden für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. Die Anordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(3) Der Oberbürgermeister und der Bürgermeister können mit Zustimmung des Regierungspräsidiums einen hauptamtlichen Beigeordneten für die Erfüllung ihrer Aufgaben als allgemeine Ordnungsbehörde zu ihrem ständigen Vertreter bestellen. Dieser wird auch bei Anwesenheit des Oberbürgermeister oder des Bürgermeisters an dessen Stelle tätig, soweit sich der Oberbürgermeister oder der Bürgermeister nicht vorbehält, selbst tätig zu werden. Der hauptamtliche Beigeordnete ist dem Oberbürgermeister oder dem Bürgermeister für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. Die Bestellung als ständiger Vertreter kann jederzeit auch ohne Zustimmung des Regierungspräsidiums widerrufen werden.