§ 85 HSOG - Allgemeine Ordnungsbehörden
Bibliographie
- Titel
- Hessisches Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung (HSOG)
- Amtliche Abkürzung
- HSOG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 310-63
(1) 1Allgemeine Ordnungsbehörden sind
- 1.
die fachlich zuständigen Ministerien als Landesordnungsbehörden,
- 2.
die Regierungspräsidien als Bezirksordnungsbehörden,
- 3.
die Landräte in den Landkreisen und die Oberbürgermeister in kreisfreien Städten als Kreisordnungsbehörden,
- 4.
die Bürgermeister (Oberbürgermeister) als örtliche Ordnungsbehörden.
2Aufgaben der Gefahrenabwehr, die von den Landräten und Bürgermeistern (Oberbürgermeistern) wahrzunehmen sind, sind Auftragsangelegenheiten im Sinne des § 4 Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung und des § 4 Abs. 2 der Hessischen Landkreisordnung.
(2) 1Die Regierungspräsidien können nach deren Anhörung Gemeinden eines Landkreises sowie eine angrenzende kreisfreie Stadt oder Gemeinden des benachbarten Landkreises mit deren Zustimmung zu einem gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgaben der örtlichen Ordnungsbehörde ganz oder teilweise durch den Bürgermeister (Oberbürgermeister) einer dieser Gemeinden für den gemeinsamen örtlichen Ordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. 2Die Anordnung ist im Staatsanzeiger für das Land Hessen zu veröffentlichen.
(3) 1Die Regierungspräsidien können nach Anhörung der beteiligten kreisfreien Städte und Landräte benachbarte Kreisordnungsbehörden zu einem gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zusammenfassen, in dem die Aufgabe der Kreisordnungsbehörden ganz oder teilweise durch einen Oberbürgermeister oder einen Landrat für den gemeinsamen Kreisordnungsbehördenbezirk zu erfüllen sind. 2Satz 1 gilt entsprechend für die Zusammenfassung von kreisfreien Städten und Landräten mit Sonderstatus-Städte nach § 4a Abs. 2 der Hessischen Gemeindeordnung zu gemeinsamen Ordnungsbehördenbezirken. 3Abs. 2 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) 1Für die Erfüllung ihrer Aufgaben als Ordnungsbehörde können der Bürgermeister (Oberbürgermeister) hauptamtliche Beigeordnete sowie der Landrat hauptamtliche Kreisbeigeordnete zu ihren ständigen Vertretern bestimmen. 2Diese werden auch bei Anwesenheit des Bürgermeisters (Oberbürgermeisters) oder des Landrats an deren Stelle tätig, soweit diese sich nicht vorbehalten, selbst tätig zu werden. 3Die hauptamtlichen Beigeordneten sind dem Bürgermeister (Oberbürgermeister) sowie die hauptamtlichen Kreisbeigeordneten dem Landrat für die ordnungsmäßige Erfüllung der Aufgaben verantwortlich. 4Die Bestellung der ständigen Vertreter kann jederzeit widerrufen werden.