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Anlage 3 KiBiz - Anlage zu § 21f (1)

Bibliographie

Titel
Gesetz zur frühen Bildung und Förderung von Kindern (Kinderbildungsgesetz - KiBiz) - Viertes Gesetz zur Ausführung des Kinder- und Jugendhilfegesetzes - SGB VIII -
Amtliche Abkürzung
KiBiz
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
216

Außer Kraft am 1. August 2020 durch § 55 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894). Zur weiteren Anwendung s. § 55 des Gesetzes vom 3. Dezember 2019 (GV. NRW. S. 894).

Stand 1. August 2019

Wöchentliche BetreuungszeitGruppenform I
Betrag in Euro
Gruppenform II
Betrag in Euro
Gruppenform III
Betrag in Euro
25 Stunden370,95764,76273,78
35 Stunden497,061 026,12365,47
45 Stunden637,441 316,03585,72

Für die Kinder mit Behinderung oder Kinder, die von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind, und bei denen dies von einem Träger der Eingliederungshilfe festgestellt wurde, erhält der Träger der Einrichtung zu dem 3,5fachen Satz der Kindpauschale IIIb eine zusätzliche Pauschale gemäß § 21f in Höhe von 1 279,15 Euro. In den Fällen, in denen diese Kinder in der Gruppenform II mit 45 Stunden Wöchentlicher Betreuungszeit betreut werden, beträgt die zusätzliche Pauschale 1 464,29 Euro.