§ 32 HRG - Allgemeines Auswahlverfahren

Bibliographie

Titel
Hochschulrahmengesetz (HRG)
Amtliche Abkürzung
HRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
2211-3

(1) Im Falle des § 31 Abs. 3 werden die für Studienanfängerinnen und -anfänger verfügbaren Studienplätze unter Beachtung der von den Bewerberinnen und Bewerbern angegebenen Rangfolge ihrer Studienwünsche nach den Maßstäben der Absätze 2 und 3 vergeben.

(2) 1Bis zu drei Zehntel der Studienplätze sind vorzubehalten für

  1. 1.
    Bewerberinnen und Bewerber, für die die Versagung der Zulassung eine außergewöhnliche, insbesondere soziale Härte bedeuten würde;
  2. 2.
    Bewerberinnen und Bewerber, die sich auf Grund entsprechender Vorschriften verpflichtet haben, ihren Beruf in Bereichen besonderen öffentlichen Bedarfs auszuüben;
  3. 3.
    ausländische und staatenlose Bewerberinnen und Bewerber; Verpflichtungen auf Grund zwischenstaatlicher Vereinbarungen sind zu berücksichtigen;
  4. 4.
    Bewerberinnen und Bewerber, die in einem anderen noch nicht abgeschlossenen Studiengang oder sonstigen gleichwertigen Ausbildungsgängen nach Landesrecht die Qualifikation für das gewählte Studium (§ 27) erworben haben; ihre Auswahl erfolgt nach dem Grad der Qualifikation (§ 27). 2Diese Bewerberinnen und Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden;
  5. 5.
    Bewerberinnen und Bewerber, die bereits ein Studium in einem anderen Studiengang abgeschlossen haben (Zweitstudienbewerber). 2Die Auswahl erfolgt nach den Prüfungsergebnissen des Erststudiums und nach den für die Bewerbung für ein weiteres Studium maßgeblichen Gründen. 3Diese Bewerberinnen und Bewerber können im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen werden.

4Das Landesrecht kann vorsehen, daß innerhalb der Quote nach Satz 1 Studienplätze für in der beruflichen Bildung qualifizierte Bewerberinnen und Bewerber (§ 27 Abs. 2 Satz 2) vorbehalten werden; diese Bewerberinnen und Bewerber werden im Verfahren nach Absatz 3 nicht zugelassen. 2Nicht in Anspruch genommene Studienplätze werden den Studienplätzen nach Absatz 3 zugeschlagen.

(3) 1Die verbleibenden Studienplätze werden vergeben

  1. 1.

    überwiegend nach dem Grad der gemäß § 27 nachgewiesenen Qualifikation für das gewählte Studium. 2In den Nachweisen nach § 27 ausgewiesene Leistungen, die über die Eignung für den jeweiligen Studiengang besonderen Aufschluß geben können, sollen gewichtet werden. 3Qualifikationsgrade, die nur geringfügig voneinander abweichen, können als ranggleich behandelt werden. 4Die Länder tragen dafür Sorge, daß die Nachweise innerhalb eines Landes und im Verhältnis der Länder untereinander hinsichtlich der jeweiligen Anforderungen und Bewertungen vergleichbar sind. 5Solange die Vergleichbarkeit im Verhältnis der Länder untereinander nicht gewährleistet ist, werden für die Auswahl der Studienbewerberinnen und -bewerber Landesquoten gebildet. 6Die Quote eines Landes bemisst sich zu einem Drittel nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Bewerberinnen und Bewerber für den betreffenden Studiengang (Bewerberanteil) und zu zwei Dritteln nach seinem Anteil an der Gesamtzahl der Achtzehn- bis unter Einundzwanzigjährigen (Bevölkerungsanteil); für die Länder Berlin, Bremen und Hamburg werden die sich danach ergebenden Quoten um drei Zehntel erhöht. 7Bei der Berechnung des Bewerberanteils werden nur Personen berücksichtigt, die sich für den betreffenden Studiengang mit erster Fachpräferenz bewerben und eine Hochschulzugangsberechtigung besitzen, die von allen Ländern gegenseitig anerkannt ist;

  2. 2.

    im Übrigen

    1. a)

      überwiegend nach der Dauer der Zeit seit dem Erwerb der Qualifikation für den gewählten Studiengang nach § 27 (Wartezeit). 2Für einen Teil der hiernach zu vergebenden Studienplätze kann neben der Wartezeit auch der Grad der Qualifikation berücksichtigt werden; in diesem Fall gilt Nummer 1 Satz 5 bis 7 entsprechend. 3Bei der Vergabe nach den Sätzen 1 und 2 können eine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung nach dem Erwerb der Qualifikation in ihrer Art und Dauer berücksichtigt und ein vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation außerhalb der Hochschule erlangter berufsqualifizierender Abschluß besonders bewertet werden. 4Den Zeiten einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung stehen solche Zeiten gleich, in denen eine Bewerberin oder ein Bewerber wegen der Erfüllung von Unterhaltspflichten, wegen Krankheit oder aus sonstigen nicht zu vertretenden Gründen keine Berufstätigkeit oder Berufsausbildung aufnehmen konnte. 5Die Berücksichtigung einer Berufstätigkeit oder Berufsausbildung sowie die besondere Bewertung berufsqualifizierender Abschlüsse besteht in einer Vergünstigung der Bewerberin oder des Bewerbers bei der Wartezeit. 6Eine über acht Jahre hinausgehende Dauer der Wartezeit bleibt unberücksichtigt. 7Zeiten eines Studiums an einer Hochschule werden auf die Wartezeit nicht angerechnet; dies gilt erstmals für Studienzeiten nach In-Kraft-Treten dieses Gesetzes;

    2. b.

      ansonsten nach dem Ergebnis eines von den Hochschulen durchzuführenden Auswahlverfahrens. 2Die jeweilige Hochschule vergibt die Studienplätze in diesem Verfahren nach ihrer Entscheidung

      1. aa)

        nach dem Grad der Qualifikation nach § 27,

      2. bb)

        nach dem Ergebnis eines von der Hochschule durchzuführenden Gesprächs mit den Bewerberinnen und Bewerbern, das Aufschluß über die Motivation und die Eignung der Bewerberin oder des Bewerbers für das gewählte Studium und den angestrebten Beruf geben soll,

      3. cc)

        nach der Art einer Berufsausbildung oder Berufstätigkeit vor oder nach dem Erwerb der Qualifikation nach § 27,

      4. dd)

        auf Grund einer Verbindung von Maßstäben nach den Doppelbuchstaben aa bis cc.

      3Bewerberinnen und Bewerber, die nach Nummer 1 oder Buchstabe a ausgewählt wurden, sowie Bewerber nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 nehmen am Auswahlverfahren nicht teil. 4Die Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer am Auswahlverfahren kann begrenzt werden. 5In diesem Fall entscheidet über die Teilnahme der Grad der Qualifikation nach § 27. 6Bewerberinnen und Bewerber können nur einmal je Studiengang an einem Auswahlverfahren teilnehmen.

(4) Für die Entscheidung in Fällen von Ranggleichheit der Bewerberinnen und Bewerber kann eine Verbindung der Maßstäbe nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 Buchstabe a oder, unbeschadet des § 34 Satz 2, die Auswahl durch das Los vorgesehen werden.