§ 49 SächsSchulG - Landeselternrat
Bibliographie
- Titel
- Schulgesetz für den Freistaat Sachsen (Sächsisches Schulgesetz - SächsSchulG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsSchulG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 710-1
(1) Der Landeselternrat besteht aus gewählten Vertretern der Kreiselternräte. Hinzu kommt ein von den Eltern aus ihrer Mitte gewählter Vertreter der Schulen im sorbischen Siedlungsgebiet.
(2) Der Landeselternrat vertritt die schulischen Interessen der Eltern aller Schulen in öffentlicher und freier Trägerschaft und berät die oberste Schulaufsichtsbehörde in allgemeinen Fragen des Erziehungs- und des Unterrichtswesens; er kann Vorschläge und Anregungen unterbreiten.
(3) Der Landeselternrat wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und dessen Stellvertreter und schlägt Vertreter für den Landesbildungsrat vor.