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  • ab 01.06.2018 (aktuelle Fassung)

§ 3 ZZV WS 2018/2019

Bibliographie

Titel
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2018/2019
Redaktionelle Abkürzung
ZZV WS 2018/2019,NW
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
Keine FN

(1) Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im zentralen Vergabeverfahren gemäß dem ersten Teil der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die zuletzt durch Verordnung vom 9. April 2018 (GV. NRW. S. 198) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24, 27 und 28 der Vergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Vergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 der Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 der Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik, Wirtschaftspolitischer Journalismus und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenes Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.