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  • ab 22.11.2008 (außer Kraft)

§ 83a PolG - Zurückbehaltungsbefugnis (1)

Bibliographie

Titel
Polizeigesetz (PolG)
Amtliche Abkürzung
PolG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
2050

Außer Kraft am 16. Januar 2021 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 4 des Gesetzes vom 6. Oktober 2020 (GBl. S. 735)

Die Polizei kann die Herausgabe von Sachen, deren Besitz sie auf Grund einer polizeilichen Maßnahme nach § 8 Abs. 1, § 32 Abs. 1, § 33 Abs. 1 oder § 49 Abs. 1 in Verbindung mit § 25 des Landesverwaltungsvollstreckungsgesetzes erlangt hat, von der Zahlung der entstandenen Kosten abhängig machen. Eine dritte Person, der die Verwahrung übertragen worden ist, kann durch Verwaltungsakt ermächtigt werden, Zahlungen in Empfang zu nehmen.