§ 20 EZulV - Allgemeine Voraussetzungen und Höhe der Zulage
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über die Gewährung von Erschwerniszulagen (Erschwerniszulagenverordnung - EZulV)
- Amtliche Abkürzung
- EZulV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- [keine Angabe]
(1) Beamte und Soldaten als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst, die im Besitz der erforderlichen Flugerlaubnis (Berechtigung) sind, erhalten
1. | als Erprobungsflieger mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot, die | ||
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a) | Erprobungsflüge mit noch nicht mustergeprüften Flugzeug-Neuentwicklungen zum Zwecke der Musterprüfung oder vorläufigen Zulassung durchführen oder | ||
b) | Flugerprobungsgruppen (Flugerprobungsprogramme) verantwortlich leiten und dabei entsprechende Erprobungsflüge durchzuführen haben, | 300 Deutsche Mark, | |
2. | als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfflugdienst mit abgeschlossener Ausbildung als Testpilot und nach langjähriger Tätigkeit als Luftfahrzeugführer im Erprobungs- oder Güteprüfdienst auf mehreren Luftfahrzeugmustern | 200 Deutsche Mark. |
monatlich als Zulage, wenn sie in überwiegendem Umfang entsprechend verwendet werden. Die abgeschlossene Ausbildung als Testpilot erfordert die erfolgreiche Teilnahme an einem Lehrgang einer anerkannten Testpilotenschule.
(2) Liegen die Voraussetzungen nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 vor, so ist die höhere Zulage zu zahlen.
(3) Bei einer Unterbrechung der zulageberechtigenden Tätigkeit wird die Zulage nur weitergewährt im Falle
- a)eines Erholungsurlaubs,
- b)einer Erkrankung (einschließlich Heilkuren),
- c)eines Sonderurlaubs unter Fortzahlung der Dienstbezüge,
- d)einer Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen,
- e)einer Dienstreise,
in den Fällen nach den Buchstaben b bis d nur bis zum Ende des auf den Eintritt der Unterbrechung folgenden Monats.
(4) Die Zulage erhalten auch diejenigen Beamten und Soldaten ohne abgeschlossene Ausbildung als Testpilot, die nach Absatz 1 Nr. 1 bereits am 31. Dezember 1968 oder nach Absatz 1 Nr. 2 bereits am 31. Dezember 1971 entsprechend verwendet worden sind.