§ 97 KWG - Übergangsvorschrift
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz (KWG)
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden auf Wahlen nach dem Fünften Teil Anwendung, wenn deren Wahltag noch nicht im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestimmt war.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes finden erstmals auf die nach seinem Inkrafttreten stattfindenden allgemeinen Kommunalwahlen Anwendung.