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§ 57 LFoG - Untere Forstbehörden

Bibliographie

Titel
Forstgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesforstgesetz - LFoG)
Amtliche Abkürzung
LFoG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
790

(1) Untere Forstbehörden sind die staatlichen Forstämter und die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte. Für die Leiter der Forstämter der Landwirtschaftskammern als Landesbeauftragte gilt § 24 Abs. 5 des Gesetzes über die Errichtung von Landwirtschaftskammern im Lande Nordrhein-Westfalen entsprechend.

(2) Den staatlichen Forstämtern können Dienstkräfte der Landwirtschaftskammer, den Leitern der Forstämter der Landwirtschaftskammer als Landesbeauftragte Dienstkräfte des Landes zugewiesen werden.