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§ 5 ERVV - Bekanntmachung technischer Standards

Bibliographie

Titel
Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) 
Amtliche Abkürzung
ERVV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
310-4-19

(1) Die Bundesregierung macht folgende technische Standards für die Übermittlung und Eignung zur Bearbeitung elektronischer Dokumente im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

  1. 1.

    die Versionen der Dateiformate PDF und TIFF;

  2. 2.

    die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

  3. 3.

    die Höchstgrenzen für die Anzahl und das Volumen elektronischer Dokumente;

  4. 4.

    die zulässigen physischen Datenträger;

  5. 5.

    die Einzelheiten der Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur am elektronischen Dokument und

  6. 6.

    die technischen Eigenschaften der elektronischen Dokumente.

(2) 1Die technischen Standards müssen den aktuellen Stand der Technik und die Barrierefreiheit im Sinne der Barrierefreie-Informationstechnik-Verordnung vom 12. September 2011 (BGBl. I S. 1843), die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 25. November 2016 (BGBl. I S. 2659) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, berücksichtigen und mit einer Mindestgültigkeitsdauer bekanntgemacht werden. 2Die technischen Standards können mit einem Ablaufdatum nach der Mindestgültigkeitsdauer versehen werden, ab dem sie voraussichtlich durch neue bekanntgegebene Standards abgelöst sein müssen.