Art. 17 BayLBG - Treuhänder
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLBG)
- Amtliche Abkürzung
- BayLBG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 762-6-F
Ein von der Aufsichtsbehörde aufgestellter Treuhänder hat darüber zu wachen, dass die vorgeschriebene Deckung für Schuldverschreibungen und Schuldbuchforderungen vorhanden ist und die zur Deckung bestimmten Werte in die jeweils vorgeschriebenen Register eingetragen sind. Die Vergütung für den Treuhänder wird der Staatskasse durch die Bank ersetzt.