Art. 17 BayLaBG - Aufsicht

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Bayerische Landesbank (Bayerisches Landesbank-Gesetz - BayLaBG)
Amtliche Abkürzung
BayLaBG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bayern
Gliederungs-Nr.
762-6-F

(1) Die Rechtsaufsicht über die Bank führt das Staatsministerium der Finanzen, für Landesentwicklung und Heimat (Aufsichtsbehörde). Die Aufsichtsbehörde kann alle erforderlichen Anordnungen treffen, um den Geschäftsbetrieb der Bank im Einklang mit den Gesetzen, der Satzung und den sonstigen Vorschriften zu erhalten.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben die gesamten Geschäftsunterlagen jederzeit einsehen und prüfen, Auskünfte verlangen, an den Verhandlungen der Generalversammlung und des Aufsichtsrats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilnehmen sowie die Einberufung dieser Gremien verlangen. Die durch die Führung der Aufsicht entstehenden Kosten werden der Staatskasse durch die Bank ersetzt.

(3) Im Fall der Beleihung führt die Aufsichtsbehörde zugleich die Fachaufsicht über den beliehenen Träger. Sie kann ihm für die Wahrnehmung seiner Aufgaben und Befugnisse nach Art. 3 Abs. 2 Weisungen erteilen. Abs. 2 gilt entsprechend.