§ 9 ThürVVO - Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens
Bibliographie
- Titel
- Thüringer Verordnung über die Vergabe von Studienplätzen an den staatlichen Hochschulen (Thüringer Vergabeverordnung)
- Redaktionelle Abkürzung
- ThürVVO,TH
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Thüringen
- Gliederungs-Nr.
- 221-4-3
Mit der Vergabe der Studienplätze nach § 7 Abs. 3 ist das zentrale Vergabeverfahren abgeschlossen. Studienplätze in den von der Zentralstelle vergebenen Quoten, die nach Abschluss des zentralen Vergabeverfahrens noch verfügbar sind oder wieder verfügbar werden, werden im Auswahlverfahren der Hochschulen vergeben.