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§ 6 9. ProdSV - Voraussetzungen für die Bereitstellung von unvollständigen Maschinen auf dem Markt

Bibliographie

Titel
Neunte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Maschinenverordnung - 9. ProdSV)
Amtliche Abkürzung
9. ProdSV
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
8053-4-12

(1) Der Hersteller oder sein Bevollmächtigter stellt vor dem Inverkehrbringen einer unvollständigen Maschine sicher, dass

  1. 1.

    die speziellen technischen Unterlagen gemäß Anhang VII Teil B der Richtlinie 2006/42/EG erstellt werden,

  2. 2.

    die Montageanleitung gemäß Anhang VI der Richtlinie 2006/42/EG erstellt wird und

  3. 3.

    eine Einbauerklärung gemäß Anhang II Teil 1 Abschnitt B der Richtlinie 2006/42/EG ausgestellt wurde.

(2) Die Montageanleitung und die Einbauerklärung sind der unvollständigen Maschine beizufügen und werden anschließend Teil der technischen Unterlagen der vollständigen Maschine.

(3) Das Anbringen der CE-Kennzeichnung auf unvollständige Maschinen ist nicht zulässig.