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  • ab 01.08.2011 (aktuelle Fassung)

§ 39a StVollstrO - Anrechnung einer nach Rechtskraft des Urteils im Ausland erlittenen Freiheitsentziehung

Bibliographie

Titel
Strafvollstreckungsordnung (StVollstrO)
Amtliche Abkürzung
StVollstrO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
4300

(1) Im Ausland erlittene Freiheitsentziehung, welche die verurteilte Person in einem Auslieferungsverfahren zum Zwecke der Strafvollstreckung erlitten hat, ist nach § 450a Abs. 1, 2 und 3 Satz 2 StPO anzurechnen.

(2) Erscheint eine Anrechnung ganz oder teilweise im Hinblick auf das Verhalten der verurteilten Person nach dem Erlass des Urteils, in dem die dem Urteil zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmalig geprüft werden konnten, nicht gerechtfertigt, so wirkt die Vollstreckungsbehörde auf eine Prüfung hin, ob ein Antrag nach § 450a Abs. 3 Satz 1 StPO gestellt werden soll.