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§ 12 VerkFlBerG - Kosten

Bibliographie

Titel
Gesetz zur Bereinigung der Rechtsverhältnisse an Verkehrsflächen und anderen öffentlich genutzten privaten Grundstücken (Verkehrsflächenbereinigungsgesetz - VerkFlBerG)
Amtliche Abkürzung
VerkFlBerG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
403-27

Die Kosten des Vertrages und seiner Durchführung trägt der öffentliche Nutzer. Gerichtskosten nach dem Gerichts- und Notarkostengesetz werden nicht erhoben.