§ 7 BORA - Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte
Bibliographie
- Titel
- Berufsordnung für Rechtsanwälte
- Redaktionelle Abkürzung
- BORA
- Normtyp
- Berufsordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- keine FN
(1) Unabhängig von der Angabe von Fachanwaltsbezeichnungen dürfen als Teilbereiche der Berufstätigkeit nur Interessen- und/oder Tätigkeitsschwerpunkte benannt werden. Insgesamt sind nicht mehr als fünf Benennungen zulässig, davon höchstens drei Tätigkeitsschwerpunkte. Interessen- und Tätigkeitsschwerpunkte sind jeweils als solche zu bezeichnen.
(2) Tätigkeitsschwerpunkte darf nur benennen, wer nach der Zulassung mindestens zwei Jahre auf dem benannten Gebiet nachhaltig tätig gewesen ist.