§ 7 BORA - Benennung von Teilbereichen der Berufstätigkeit (1)

Bibliographie

Titel
Berufsordnung für Rechtsanwälte
Redaktionelle Abkürzung
BORA
Normtyp
Berufsordnung
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
keine FN

(1) Unabhängig von Fachanwaltsbezeichnungen darf Teilbereiche der Berufstätigkeit nur benennen, wer seinen Angaben entsprechende Kenntnisse nachweisen kann, die in der Ausbildung, durch Berufstätigkeit, Veröffentlichungen oder in sonstiger Weise erworben wurden. Wer qualifizierende Zusätze verwendet, muss zusätzlich über entsprechende theoretische Kenntnisse verfügen und auf dem benannten Gebiet in erheblichem Umfang tätig gewesen sein.

(2) Benennungen nach Absatz 1 sind unzulässig, soweit sie die Gefahr einer Verwechslung mit Fachanwaltschaften begründen oder sonst irreführend sind.

(3) Die vorstehenden Regelungen gelten für Berufsausübungsgemeinschaften nach § 9 entsprechend.

(1) Amtl. Anm.:

BRAK-Mitt. 2005, 273. Der ursprüngliche Beschluss der 4. Sitzung der 3. Satzungsversammlung zu § 7 Abs. 3 wurde vom Bundesministerium der Justiz aufgehoben. Dieser Beschluss wurde deshalb nicht verkündet; er ist nicht in Kraft getreten. Es handelt sich um folgende Änderung: "(3) Wer Teilbereiche der Berufstätigkeit benennt, ist verpflichtet, sich auf diesen Gebieten fortzubilden. Auf Verlangen der Rechtsanwaltskammer ist dies nachzuweisen." (BRAK-Mitt. 2005, 184)