Art. 8 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-UK/WFK
(1) Das Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung führt ein allgemein zugängliches Verzeichnis der rechtsfähigen Stiftungen in Bayern mit Ausnahme der kirchlichen Stiftungen (Stiftungsverzeichnis).
(2) In das Stiftungsverzeichnis ist jede Stiftung mit den Angaben nach Art. 7 Satz 2 in Verbindung mit Satz 3 aufzunehmen. Änderungen zu diesen Angaben haben die Stiftungen der Genehmigungsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(3) Die Genehmigungsbehörden übermitteln dem Landesamt für Statistik und Datenverarbeitung alle Angaben, die für die Führung des Stiftungsverzeichnisses erforderlich sind.