Art. 8 BayStG
Bibliographie
- Titel
- Bayerisches Stiftungsgesetz (BayStG)
- Amtliche Abkürzung
- BayStG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bayern
- Gliederungs-Nr.
- 282-1-1-WK
(1) 1Für die Umwandlung des Zwecks und das Erlöschen der Stiftungen des bürgerlichen Rechts gelten §§ 87 und 88 BGB. 2Auf die Stiftungen des öffentlichen Rechts finden diese Bestimmungen entsprechende Anwendung, § 88 Satz 3 BGB mit der Maßgabe, dass § 46 BGB auch dann entsprechend anzuwenden ist, wenn das Vermögen der Stiftung nicht an den Fiskus fällt.
(2) Der Stifter ist vor einer Aufhebung der Stiftung oder Umwandlung des Zwecks zu hören.
(3) 1Die Aufhebung von Stiftungen kann auch in der Weise erfolgen, dass mehrere Stiftungen gleicher Art, bei denen eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, zusammengelegt werden. 2Die neue Stiftung erlangt mit der Zusammenlegung die Rechtsfähigkeit. 3Im Fall der Aufhebung der neuen Stiftung leben die zusammengelegten Stiftungen nicht wieder auf.
(4) 1Die Aufhebung einer Stiftung, bei der eine der in § 87 Abs. 1 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt, kann auch in der Weise erfolgen, dass sie einer Stiftung gleicher Art zugelegt wird. 2Die Zulegung ist nur zulässig, wenn die aufnehmende Stiftung zustimmt und die Erfüllung ihres Zwecks nicht beeinträchtigt wird.
(5) Zuständige Behörde im Sinn des § 87 BGB ist die Anerkennungsbehörde.