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§ 22 BremNatSchG - Geschützte Landschaftsbestandteile

Bibliographie

Titel
Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (Bremisches Naturschutzgesetz - BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) Geschützte Landschaftsbestandteile sind durch Rechtsverordnung nach § 18 festgesetzte Teile von Natur und Landschaft, deren besonderer Schutz

  1. 1.
    zur Sicherung der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes,
  2. 2.
    zur Belebung, Gliederung oder Pflege des Orts- und Landschaftsbildes oder
  3. 3.
    zur Abwehr schädlicher Einwirkungen erforderlich ist.

(2) Der Schutz kann sich auf den gesamten Bestand an Bäumen, Hecken, Röhricht und anderen Landschaftsbestandteilen innerhalb des Landes oder in bestimmten Teilgebieten erstrecken.

(3) Die Beseitigung eines geschützten Landschaftsbestandteils sowie alle Handlungen, die zu einer Zerstörung, Beschädigung oder Veränderung des geschützten Landschaftsbestandteils führen können, sind nach Maßgabe der näheren Bestimmungen der Rechtsverordnung nach § 18 verboten.