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§ 26 BremNatSchG - Kennzeichnung und Bezeichnungen (1)

Bibliographie

Titel
Bremisches Naturschutzgesetz (BremNatSchG)
Amtliche Abkürzung
BremNatSchG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bremen
Gliederungs-Nr.
790-a-1

(1) Naturschutzgebiete, Biosphärenreservate, Landschaftsschutzgebiete und Naturdenkmale sollen an geeigneten Stellen gekennzeichnet werden. Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, die Art der Kennzeichen zu bestimmen und die Kennzeichen festzulegen. Die Kennzeichen sind im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen bekannt zu machen.

(2) Die Bezeichnung "Naturschutzgebiet", "Biosphärenreservat", "Landschaftsschutzgebiet", "Naturdenkmal" und "gesetzlich geschützter Biotop" sowie die nach Absatz 1 bestimmten Kennzeichnungen dürfen nur für die nach diesem Abschnitt geschützten Gebiete und Gegenstände verwendet werden. Bezeichnungen und Kennzeichnungen, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind, dürfen für Bestandteile von Natur und Landschaft nicht benutzt werden.

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 8. Mai 2010 durch Artikel 4 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315). Zur weiteren Anwendung s. § 42 des Gesetzes vom 27. April 2010 (Brem.GBl. S. 315).