§ 88 LMG NRW - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(2) Die LfM ist verpflichtet, für eine größtmögliche Transparenz gegenüber der Öffentlichkeit Sorge zu tragen. Zu diesem Zweck macht sie insbesondere ihre Organisationsstruktur, einschließlich der Zusammensetzung der Medienkommission und der von ihr eingesetzten Ausschüsse, alle Satzungen, gesetzlich bestimmte Berichte sowie sonstige Informationen, die von wesentlicher Bedeutung für die LfM sind, in ihrem Online-Angebot bekannt. Dabei ist die Schutzwürdigkeit von personenbezogenen Daten und Betriebsgeheimnissen zu wahren.
(3) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die den Landesmedienanstalten im RStV zugewiesenen Aufgaben wahrzunehmen. Zur Gewährleistung eines den Zielen des § 2 entsprechenden Zugangs aller Nutzerinnen und Nutzer zu Rundfunk und Telemedien setzt sich die LfM für eine enge Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen ein. Hierzu gehört auch eine Zusammenarbeit im Hinblick auf die Entwicklung von Anforderungen an Netzneutralität. Die LfM kann zur Erreichung der Ziele des § 2 Maßnahmen zur Sicherstellung der Netzneutralität treffen.
(4) Im Rahmen ihrer Auf Sichtsfunktion ist die LfM kontinuierlich zur Beobachtung von Rundfunkprogrammen und Telemedienangeboten verpflichtet. Zu den Ergebnissen legt sie jährlich einen Bericht vor.
(5) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Dies umfasst die Förderung von Projekten zur Medienkompetenz -förderung, einschließlich der Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Die LfM initiiert und unterstützt insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbstorganisierten Lernens. Dabei trägt sie dafür Sorge, dass es auch frei zugängliche Lernangebote und Gelegenheiten zum Erwerb von Medienkompetenz gibt. Sie unterstützt zudem ehrenamtliche Initiativen zur Förderung der Medienkompetenz in der Durchführung.
(6) Die LfM leistet einen Beitrag zur Vernetzung von Projekten zur Förderung von Medienkompetenz und -erziehung in Nordrhein-Westfalen. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben arbeitet die LfM mit anderen Einrichtungen und Institutionen, insbesondere mit Schulen und den Trägern der öffentlichen und der freien Jugendhilfe, zusammen. Sie informiert Mediennutzerinnen und Mediennutzer als zentrale Anlaufstelle über die verschiedenen Medienkompetenzprojekte in Nordrhein-Westfalen. Sie legt jährlich einen Bericht über ihre Tätigkeit hierzu vor.
(7) Die LfM fördert Bürgermedien nach Maßgabe der §§ 40 bis 40c.
(8) Zur Umsetzung der Ziele des § 2 hat die LfM die Aufgabe, Vielfalt und Partizipation insbesondere im lokalen und regionalen Raum zu fördern. Sie soll den Transformationsprozess des lokalen und regionalen Journalismus in Nordrhein-Westfalen beobachten und analysieren. Auf dieser Basis sollen Handlungsempfehlungen für die Gewährleistung von lokalem und regionalem Journalismus in Nordrhein-Westfalen und Anreize für eine Berichterstattung über den lokalen und regionalen Raum in Nordrhein-Westfalen im Rundfunk und den vergleichbaren Telemedien entwickelt werden. Um der Konvergenz der Medien Rechnung zu tragen und die Einbeziehung der verschiedenen Akteure des lokalen und regionalen Journalismus zu ermöglichen, erfolgt die Wahrnehmung dieser Aufgabe durch eine Gesellschaft des Privatrechts, an der sich auch Dritte beteiligen können.
(9) Die LfM berät Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, und erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung.
(10) Die LfM unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2020 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderliche, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(11) Die Landesanstalt für Medien berichtet jährlich über die technische Reichweite und den Empfang der regionalen Fensterprogramme gemäß § 31a LMG.
(12) Die LfM kann wissenschaftliche Untersuchungen zur Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und vergleichbaren Telemedien durchführen, soweit dies zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Hierzu gehören auch die Erforschung der Medienwirkung, insbesondere mit Blick auf neue Programmformen und -strukturen, sowie für die Umsetzung der Ziele des § 2 relevante Fragen der Netzneutralität. Forschung zu Fragen der Netzneutralität soll auch in Zusammenarbeit mit anderen zuständigen Stellen auf Bundes- und Europaebene durchgeführt werden. Die LfM stellt die für ihre Forschungstätigkeit erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.
(13) Die LfM leistet einen Beitrag zur Diskussion über die Fortentwicklung der Medien. Hierzu führt die LfM mindestens einmal jährlich eine Medienversammlung nach Maßgabe des § 39a durch. Die Medienkommission beschließt über die Konzeption und Ausgestaltung der Medienversammlung.
(14) Die LfM legt jährlich einen Bericht zur Entwicklung der Angebots- und Anbieterstruktur der Medien in Nordrhein-Westfalen (Medienkonzentrationsbericht) vor.
(15) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.