§ 88 LMG NRW - Aufgaben
Bibliographie
- Titel
- Landesmediengesetz Nordrhein-Westfalen (LMG NRW)
- Amtliche Abkürzung
- LMG NRW
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2251
(1) Die LfM trifft im Interesse der Allgemeinheit die nach den Vorschriften dieses Gesetzes und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften sowie die ihr nach dem Rundfunkstaatsvertrag und anderen Rechtsvorschriften übertragenen erforderlichen Entscheidungen und Maßnahmen.
(2) Die LfM hat mit den Landesmedienanstalten der anderen Länder zusammenzuarbeiten und die Aufgaben nach § 38 Rundfunkstaatsvertrag wahrzunehmen.
(3) Aufgabe der LfM ist es, Medienkompetenz im Sinne des § 39 zu fördern. Sie initiiert und unterstützt hierzu insbesondere innovative Projekte der Medienerziehung und Formen selbst organisierten Lernens. Die Förderung erstreckt sich darüber hinaus auf Projekte zur Förderung der Medienkompetenz und die Aus- und Fortbildung in Medienberufen. Hierzu legt sie jährlich einen Bericht vor. Außerdem berät sie Veranstalter, Betriebsgesellschaften, Anbieter, Betreiber von Kabelanlagen und andere, deren Rechte und Pflichten dieses Gesetz regelt, fördert den Bürgerfunk, erteilt allgemeine Auskünfte über die Rechte von Rundfunkteilnehmerinnen und -teilnehmern und die Möglichkeiten der Rechtswahrnehmung und unterstützt Maßnahmen und Projekte, die eine möglichst flächendeckende Versorgung mit lokalem Rundfunk gewährleisten oder die der Einführung und Erprobung neuer Rundfunktechniken dienen. Sie kann bis zum 31. Dezember 2010 die technische Infrastruktur zur Versorgung des Landes, insbesondere die für Zwecke des lokalen Rundfunks in Verbreitungsgebieten mit einem überdurchschnittlich hohen Kostenaufwand für die terrestrische Versorgung des Verbreitungsgebietes erforderlich ist, sowie Projekte für neuartige Rundfunkübertragungstechniken fördern.
(4) Die LfM soll die Veranstaltung, Verbreitung und Weiterverbreitung von Rundfunkprogrammen und Mediendiensten einschließlich neuer Programmformen und -strukturen im Rahmen ihrer Aufgaben, insbesondere hinsichtlich der Medienwirkung durch unabhängige Einrichtungen der Kommunikationsforschung regelmäßig wissenschaftlich untersuchen. Die LfM stellt die dafür erforderlichen Mittel im Rahmen ihres Haushalts zur Verfügung.
(5) Die LfM kann zur Vergabe der Qualitätskennzeichen im Sinne des § 41 mit den Organisationen der Medienselbstkontrolle und des Verbraucherschutzes zusammenarbeiten. Das Nähere regelt sie durch Satzung.