§ 15 AO - Leitende Verwaltungsbeamtin, leitender Verwaltungsbeamter

Bibliographie

Titel
Amtsordnung für Schleswig-Holstein (Amtsordnung - AO -)
Amtliche Abkürzung
AO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2020-5

(1) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte des Amtes muss die für ihr oder sein Amt erforderliche Eignung, Befähigung und Sachkunde besitzen. Sie oder er muss die Lauf bahnprüfung für den gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienst abgelegt haben oder eine Laufbahnbefähigung besitzen, die als Befähigung für die Laufbahn des gehobenen allgemeinen Verwaltungsdienstes anerkannt ist. Abweichend von Satz 2 kann in Ämtern mit mehr als 8.000 Einwohnerinnen und Einwohnern oder mit mindestens 15 amtsangehörigen Gemeinden zur leitenden Verwaltungsbeamtin oder zum leitenden Verwaltungsbeamten bestellt werden, wer die Laufbahnbefähigung für den höheren allgemeinen Verwaltungsdienst oder eine als gleichwertig anerkannte Laufbahnbefähigung besitzt. Der Beschluss des Amtsausschusses, eine leitende Verwaltungsbeamtin oder einen leitenden Verwaltungsbeamten des Amtes zu bestellen, ist der Kommunalaufsichtsbehörde binnen einer Woche anzuzeigen; dabei sind die Bewerbungsunterlagen vorzulegen.

(2) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte ist Dienstvorgesetzte oder Dienstvorgesetzter der Beamtinnen und Beamten, Angestellten sowie Arbeiterinnen und Arbeiter des Amtes. Sie oder er führt die Geschäfte der laufenden Verwaltung und berät die ehrenamtlichen Bürgermeisterinnen und Bürgermeister unter der Leitung der Amtsvorsteherin oder des Amtsvorstehers und nach näherer Regelung in der Hauptsatzung; § 17 bleibt unberührt.

(3) Die leitende Verwaltungsbeamtin oder der leitende Verwaltungsbeamte vertritt die Amtsvorsteherin oder den Amtsvorsteher bei der Durchführung der Aufgaben, die dem Amt zur Erfüllung nach Weisung übertragen sind. § 12 Abs. 5 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.