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  • ab 01.09.2022 (aktuelle Fassung)

§ 3 EltBauVO - Allgemeine Anforderungen

Bibliographie

Titel
Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO) 
Amtliche Abkürzung
EltBauVO
Normtyp
Rechtsverordnung
Normgeber
Schleswig-Holstein
Gliederungs-Nr.
2130-19-6

Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in

  1. 1.

    freistehenden Gebäuden und

  2. 2.

    in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,

wenn diese nur die in § 1 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.