§ 3 EltBauVO - Allgemeine Anforderungen
Bibliographie
- Titel
- Landesverordnung über den Bau von Betriebsräumen für elektrische Anlagen (EltBauVO)
- Amtliche Abkürzung
- EltBauVO
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 2130-19-6
Innerhalb von Gebäuden müssen elektrische Anlagen nach § 1 in jeweils eigenen elektrischen Betriebsräumen untergebracht sein. Ein elektrischer Betriebsraum ist nicht erforderlich für die in § 1 Nummer 1 genannten elektrischen Anlagen in
- 1.
freistehenden Gebäuden und
- 2.
in durch Brandwände abgetrennten Gebäudeteilen,
wenn diese nur die in § 1 Nummer 1 aufgezählten elektrischen Anlagen enthalten.