§ 22 BbgBestG - Voraussetzungen der Bestattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Die Bestattung von Leichen ist zulässig, wenn seit Eintritt des Todes 48 Stunden verstrichen sind, eine Leichenschau durchgeführt worden ist und eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch oder eine Genehmigung der für den Bestattungsort zuständigen Ordnungsbehörde vorgelegt wird. Die untere Gesundheitsbehörde kann Ausnahmen von der Frist nach Satz 1 zulassen. Bei Totgeborenen oder während der Geburt verstorbenen Kindern ist an Stelle einer Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Sterbebuch eine Bescheinigung mit dem Vermerk der Eintragung in das Geburtenbuch vorzulegen.
(2) Soll ein Fehlgeborenes bestattet werden, so ist dem Träger des Friedhofes oder dem Betreiber einer Feuerbestattungsanlage eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich das Datum und der Umstand der Fehlgeburt sowie Name und Anschrift der Mutter ergeben.