§ 24 BbgBestG - Feuerbestattungsanlagen
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über das Leichen-, Bestattungs- und Friedhofswesen im Land Brandenburg (Brandenburgisches Bestattungsgesetz - BbgBestG)
- Amtliche Abkürzung
- BbgBestG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Brandenburg
- Gliederungs-Nr.
- 923-2
(1) Feuerbestattungsanlagen dürfen von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kommunalen Zweckverbänden sowie privaten Rechtsträgern errichtet und betrieben werden.
(2) Standort und Beschaffenheit der Feuerbestattungsanlagen müssen den Grundsätzen der §§ 1 und 2 Abs. 2 entsprechen. Eine Feuerbestattungsanlage muss mit einer Leichenhalle und mit einem Raum zur Durchführung der zweiten Leichenschau verbunden sein. Ihr Betrieb bedarf der Genehmigung; sonstige öffentlich-rechtliche Anzeige- und Genehmigungspflichten bleiben unberührt.
(3) Die betreibende und die leitende Person der Feuerbestattungsanlage haben die Gewähr dafür zu bieten, dass der Betrieb der Feuerbestattungsanlage ordnungsgemäß geführt wird. Die betreibende Person hat der zuständigen Überwachungsbehörde nach Absatz 5 unverzüglich die leitende Person mitzuteilen und die notwendigen Nachweise einzureichen.
(4) Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung die Anforderungen an Feuerbestattungsanlagen, deren Betrieb und Überwachung sowie die persönlichen und sachlichen Anforderungen an die betreibende und leitende Person der Feuerbestattungsanlage näher regeln.
(5) Zuständig für die Genehmigung des Betriebs und die Überwachung des Betriebs der Feuerbestattungsanlagen sind die Landrätinnen oder Landräte oder Oberbürgermeisterinnen oder Oberbürgermeister als allgemeine untere Landesbehörden. Die Fachaufsicht über die allgemeinen unteren Landesbehörden übt die oberste Landesbehörde aus, in deren Geschäftsbereich die jeweilige Angelegenheit fällt.