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§ 87c UrhG - Schranken des Rechts des Datenbankherstellers

Bibliographie

Titel
Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
UrhG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Bund
Gliederungs-Nr.
440-1

(1) 1Die Vervielfältigung eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig

  1. 1.
    zum privaten Gebrauch; dies gilt nicht für eine Datenbank, deren Elemente einzeln mit Hilfe elektronischer Mittel zugänglich sind,
  2. 2.
    zu Zwecken der wissenschaftlichen Forschung gemäß den §§ 60c und 60d,
  3. 3.
    zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre gemäß den §§ 60a und 60b.

2In den Fällen der Nummern 2 und 3 ist die Quelle deutlich anzugeben und gilt § 60g Absatz 1 entsprechend.

(2) Die Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines nach Art oder Umfang wesentlichen Teils einer Datenbank ist zulässig zur Verwendung in Verfahren vor einem Gericht, einem Schiedsgericht oder einer Behörde sowie für Zwecke der öffentlichen Sicherheit.

(3) Die §§ 45b bis 45d gelten entsprechend.