§ 52 WoFG - Bußgeldvorschriften
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (Wohnraumförderungsgesetz - WoFG)
- Amtliche Abkürzung
- WoFG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 2330-32
(1) Ordnungswidrig handelt, wer
- 1.entgegen § 27 Abs. 1 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
- 2.ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 oder 2 eine Wohnung selbst nutzt oder nicht nur vorübergehend, mindestens drei Monate, leer stehen lässt,
- 3.ohne Genehmigung nach § 27 Abs. 7 Satz 1 Nr. 3 eine Wohnung anderen als Wohnzwecken zuführt oder entsprechend baulich ändert,
- 4.entgegen § 28 Abs. 2 eine Wohnung zum Gebrauch überlässt,
- 5.entgegen § 28 Abs. 4 eine dort genannte Leistung fordert, sich versprechen lässt oder annimmt oder
- 6.entgegen § 32 Abs. 3 Satz 1 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 6 mit einer Geldbuße bis zu zweitausendfünfhundert Euro, in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.