§ 22 AtG - Zuständigkeit für grenzüberschreitende Verbringungen und deren Überwachung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die friedliche Verwendung der Kernenergie und den Schutz gegen ihre Gefahren (Atomgesetz)
- Redaktionelle Abkürzung
- AtG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 751-1
(1) Über Anträge auf Erteilung einer Genehmigung nach § 3 sowie über die Rücknahme oder den Widerruf einer erteilten Genehmigung entscheidet das Bundesausfuhramt. Das Gleiche gilt, soweit die auf Grund des § 11 ergehenden Rechtsverordnungen das Erfordernis von Genehmigungen und Zustimmungen für grenzüberschreitende Verbringungen vorsehen.
(2) Die Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von grenzüberschreitenden Verbringungen obliegt dem Bundesminister der Finanzen oder den von ihm bestimmten Zolldienststellen.
(3) Soweit das Bundesausfuhramt auf Grund des Absatzes 1 entscheidet, ist es unbeschadet seiner Unterstellung unter den Bundesminister für Wirtschaft und dessen auf anderen Rechtsvorschriften beruhender Weisungsbefugnisse an die fachlichen Weisungen des für die kerntechnische Sicherheit und den Strahlenschutz zuständigen Bundesministers gebunden.