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  • ab 01.01.2001 (aktuelle Fassung)

§ 30 SächsJG - Berufung ehrenamtlicher Richter

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Justiz im Freistaat Sachsen (Sächsisches Justizgesetz - SächsJG)
Amtliche Abkürzung
SächsJG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
300-14

(1) Die ehrenamtlichen Richter werden vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichts in ihr Amt berufen.

(2) Die Zahl der ehrenamtlichen Richter an den Arbeitsgerichten und am Sächsischen Landesarbeitsgericht wird vom Präsidenten des Sächsischen Landesarbeitsgerichtes bestimmt.