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§ 43 KomWG - Stimmenzahl, Stimmabgabe

Bibliographie

Titel
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Amtliche Abkürzung
KomWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
233-1

(1) Jeder Wahlberechtigte hat eine Stimme.

(2) Sind mehrere Wahlvorschläge zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme nur einem der im Stimmzettel aufgeführten Bewerber geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er auf dem Stimmzettel den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise als gewählt kennzeichnet.

(3) Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, kann der Wähler seine Stimme dem im Stimmzettel aufgeführten Bewerber oder einer anderen Person geben. Er gibt seine Stimme in der Weise ab, dass er entweder den Bewerber durch Ankreuzen oder auf eine andere eindeutige Weise oder eine andere Person durch eindeutige Benennung als gewählt kennzeichnet.