§ 1710 BGB
Bibliographie
- Titel
- Bürgerliches Gesetzbuch
- Redaktionelle Abkürzung
- BGB
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 400-2
§ 1710: I.d.F.d. Art. 1 Nr. 10 G v. 11.08.1961 I 1221 mit Wirkung v. 01.01.1962
1Der Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. 2Die Rente ist monatlich im voraus zu zahlen. 3Durch eine Vorauszahlung für mehr als drei Monate wird der Vater nicht befreit. 4Der Vater schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn das Kind im Laufe des Monats stirbt.