§ 14 HGO - Wappen, Flaggen, Dienstsiegel
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
(1) Die Gemeinden führen ihre bisherigen Wappen und Flaggen. Die Änderung von Wappen und Flaggen sowie die Annahme neuer Wappen und Flaggen bedarf der Genehmigung des Ministers des Innern.
(2) Die Gemeinden führen Dienstsiegel. Gemeinden, die zur Führung eines Wappens berechtigt sind, führen dieses in ihrem Dienstsiegel. Die übrigen Gemeinden führen in ihrem Dienstsiegel die Wappenfigur des Landes. Das Nähere bestimmt der Minister des Innern.