§ 12 HGO - Name
Bibliographie
- Titel
- Hessische Gemeindeordnung (HGO)
- Amtliche Abkürzung
- HGO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Hessen
- Gliederungs-Nr.
- 331-1
1Die Gemeinden führen ihre bisherigen Namen. 2Die oberste Aufsichtsbehörde kann auf Antrag oder auf Anhörung der Gemeinde den Gemeindenamen ändern; sie bestimmt auch den Namen einer neu gebildeten Gemeinde. 3Sie entscheidet weiterhin über die Änderung der Schreibweise und die Beifügung von Unterscheidungsmerkmalen. 4Über die besondere Benennung von Gemeindeteilen entscheidet die Gemeinde.