§ 32a LWahlGFestsetzung und Auszahlung staatlicher Mittel für Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber
Bibliographie
- Titel
- [keine Angabe]
- Redaktionelle Abkürzung
- LWahlG,BE
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Berlin
- Gliederungs-Nr.
- 111-1
(1) Einzelbewerberinnen und Einzelbewerber, die mindestens zehn vom Hundert der im Wahlkreis abgegebenen gültigen Erststimmen erreicht haben, erhalten je gültige Stimme 5 Deutsche Mark. Dies gilt auch für eine Nachwahl, Ersatzwahl oder Wiederholungswahl.
(2) Die Festsetzung und die Auszahlung der staatlichen Mittel sind von der Einzelbewerberin oder dem Einzelbewerber innerhalb von zwei Monaten nach dem ersten Zusammentritt des Abgeordnetenhauses bei dem Präsidenten des Abgeordnetenhauses schriftlich zu beantragen; danach eingehende Anträge bleiben unberücksichtigt. Der Antrag kann auf einen Teilbetrag begrenzt werden. Der Betrag wird vom Präsidenten des Abgeordnetenhauses festgesetzt und ausgezahlt.
(3) Die erforderlichen Mittel sind im Haushalt des Abgeordnetenhauses zu veranschlagen.
(4) Der Rechnungshof von Berlin prüft, ob der Präsident des Abgeordnetenhauses die staatlichen Mittel nach den Vorschriften der Absätze 1 und 2 festgesetzt und ausgezahlt hat.