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§ 42 BbgStrG - Enteignung

Bibliographie

Titel
Brandenburgisches Straßengesetz (BbgStrG)
Amtliche Abkürzung
BbgStrG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Brandenburg
Gliederungs-Nr.
912-1

(1) Träger der Straßenbaulast für Landes- und Kreisstraßen sowie Gemeindestraßen im Außenbereich (§ 35 Baugesetzbuch) haben zur Erfüllung ihrer Aufgaben das Enteignungsrecht. Die Enteignung ist zulässig, soweit sie zur Ausführung eines nach den Vorschriften der §§ 38 ff festgestellten oder genehmigten Planes notwendig ist. Einer weiteren Feststellung der Zulässigkeit der Enteignung bedarf es nicht.

(2) Der festgestellte oder genehmigte Plan ist dem Enteignungsverfahren zu Grunde zu legen und für die Enteignungsbehörde bindend.

(3) Wenn sich ein Betroffener mit der Übertragung oder Beschränkung des Eigentums oder eines anderen Rechts schriftlich einverstanden erklärt hat, jedoch keine Einigung über die Entschädigung erzielt wurde, kann das Entschädigungsverfahren durch die Enteignungsbehörde auf Antrag eines Beteiligten unmittelbar durchgeführt werden.

(4) Ist der Träger der Straßenbaulast nach §§ 22, 24 und 26 oder auf Grund eines Planfeststellungsbeschlusses nach § 39 verpflichtet, eine Entschädigung in Geld zu leisten und kommt über die Höhe der Entschädigung keine Einigung zwischen dem Betroffenen und dem Träger der Straßenbaulast zu Stande, entscheidet auf Antrag eines der Beteiligten die Enteignungsbehörde. Für das Verfahren gelten die enteignungsrechtlichen Vorschriften über die Feststellung von Entschädigungen entsprechend.

(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für Grundstücke, die für Anlagen gemäß § 38 Abs. 6 benötigt werden.

(6) Im übrigen gilt das Enteignungsgesetz des Landes Brandenburg.