Landesplanungsgesetz (LplG)

Bibliographie

Titel
Landesplanungsgesetz (LplG)
Amtliche Abkürzung
LplG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Baden-Württemberg
Gliederungs-Nr.
230 5

In der Fassung vom 10. Juli 2003 (GBl. S. 385)

Zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 2016 S. 1) (1)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
Erster Teil
Aufgabe der Raumordnung und Landesplanung
1
Leitvorstellung, Gegenstromprinzip2
Umweltprüfung2a
Allgemeine Vorschriften über Entwicklungspläne und Regionalpläne3
Bindungswirkungen der Ziele und Grundsätze der Raumordnung4
Planerhaltung5
Zweiter Teil
Mittel der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt
Entwicklungspläne
Arten6
Inhalt des Landesentwicklungsplans7
Inhalt fachlicher Entwicklungspläne8
Planungsverfahren; Mitwirkung des Landtags9
Verbindlicherklärung10
2. Abschnitt
Regionalpläne
Form und Inhalt11
Planungsverfahren12
Verbindlicherklärung, öffentliche Bekanntmachung13
3. Abschnitt
Umsetzung der Planung
Beratung bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen14
Vorbereitung und Verwirklichung der Regionalpläne15
Mitwirkung der Regionalverbände bei regionalbedeutsamen Angelegenheiten16
Grenzüberschreitende Zusammenarbeit17
Raumordnungsverfahren, Aufgaben und Wirkung18
Raumordnungsverfahren, Ablauf19
Untersagung raumordnungswidriger Planungen und Maßnahmen20
Planungsgebot21
Klagebefugnis22
Ersatzleistung23
Zielabweichungsverfahren24
4. Abschnitt
Mitwirkung der Regionalverbände bei den Fachplanungen des Landes und bei den weisungsfreien Planungen der Gemeinden und Landkreise
25
5. Abschnitt
Erfassung, Auswertung und Abstimmung raumbedeutsamer Sachverhalte
Auskunfts- und Mitteilungspflicht26
Abstimmung raumbedeutsamer Planungen und Maßnahmen27
Raumbeobachtung28
Landesentwicklungsberichte29
Dritter Teil
Organisation der Raumordnung und Landesplanung
1. Abschnitt
Raumordnungsbehörde und Landesplanung
30
2. Abschnitt
Regionalverbände
Regionalverbände und Regionen31
Rechtsform32
Satzungen; öffentliche Bekanntmachungen33
Organe34
Verbandsversammlung35
Wahl der Mitglieder der Verbandsversammlung36
Beschließende und beratende Ausschüsse der Verbandsversammlung37
Planungsausschuss38
Verbandsvorsitzender39
Verbandsdirektor40
Bedienstete41
Wirtschaftsführung42
Deckung des Finanzbedarfs43
Aufsicht44
Regionalzweckverbände45
Vierter Teil
Übergangs- und Schlussvorschriften
Weisungsfreie Aufgaben und Schulträgerschaft46
Richtwerte47
Anwendung bisher geltender Vorschriften48
Grenzüberschreitende Regionalplanung49
Unterzentren50
Verwaltungsvorschriften51
Aufhebung von Rechtsvorschriften52
Änderung von Gesetzen53
In-Kraft-Treten 54
Anlagen
(zu § 2a Abs. 1 und 2)Anlage 1
(zu § 2a Abs. 4)Anlage 2

Nach Artikel 13 des Gesetzes zur Reform des Gemeindehaushaltsrechts vom 4. Mai 2009 (GBl. S. 185, 2016 S. 1) gilt:

"Schluss- und Übergangsvorschriften

(1) Artikel 1 Nr. 1, Nr. 6 Buchst. b, Nr. 11 bis 20, Nr. 21 Buchst. a, Nr. 22 bis 25, Nr. 26 Buchst. b, Nr. 27, Nr. 28 und Nr. 32 bis 38, Artikel 2 Nr. 5 Buchst. b, Nr. 10 und Nr. 11, Artikel 3 Nr. 5 Buchst. a, Artikel 4 Nr. 1 und Nr. 3, Artikel 5 und 6, Artikel 7 mit Ausnahme von § 19 Abs. 1 Satz 4, Artikel 8 Nr. 4 und 5 sowie Artikel 9 Nr. 2 treten mit Wirkung vom 1. Januar 2009 in Kraft. Im Übrigen tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Verkündung in Kraft.

(2) Die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen sind mit Ausnahme von § 95a der Gemeindeordnung (GemO) spätestens für die Haushaltswirtschaft ab dem Haushaltsjahr 2016 anzuwenden. Bis zur Anwendung der in Satz 1 genannten Bestimmungen gelten die bisherigen Regelungen für die Haushaltswirtschaft weiter; dabei ist an Stelle des bisherigen § 95 Abs. 3 GemO der neue § 95b Abs. 2 GemO sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmungen des neuen § 95a GemO sind spätestens ab dem Haushaltsjahr 2018 anzuwenden.

(3) Nach § 146 GemO für die Umstellung des Haushalts- und Rechnungswesens auf die Kommunale Doppik erteilte Ausnahmegenehmigungen bleiben bis zum Ende des Haushaltsjahres, in dem dieses Gesetz verkündet wird, in Kraft. Die obere Rechtsaufsichtsbehörde kann bereits erteilte Ausnahmegenehmigungen auf Antrag unter Auflagen und Bedingungen um höchstens ein weiteres Haushaltsjahr verlängern.

(4) Die Gemeinde kann beschließen, bereits vor dem Haushaltsjahr 2016 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft anzuwenden. Maßgebendes Haushaltsjahr ist in diesem Fall das von der Gemeinde bestimmte Haushaltsjahr.

(5) Die Gemeinde hat zum Beginn des ersten Haushaltsjahres, in dem nach Absatz 2 oder 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen anzuwenden sind, eine Eröffnungsbilanz aufzustellen, sofern eine solche nicht bereits auf der Grundlage des bisherigen § 146 GemO aufgestellt worden ist. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. Die Eröffnungsbilanz ist nach Feststellung der letzten Jahresrechnung, spätestens zum Ende des Haushaltsjahres der Rechtsaufsichtsbehörde, der Prüfungsbehörde (§ 113 GemO) und dem Rechnungsprüfungsamt vorzulegen. Sie soll vom Rechnungsprüfungsamt innerhalb von sechs Monaten nach Vorlage und von der überörtlichen Prüfungsbehörde innerhalb eines Jahres nach Ende des Haushaltsjahres geprüft werden.

(6) Werden nach Absatz 4 die in Absatz 1 Satz 1 genannten Bestimmungen für die Haushaltswirtschaft vor dem Haushaltsjahr 2016 angewandt, können bis einschließlich dem Haushaltsjahr 2015 Abschreibungen und Rückstellungen bereits im Jahresabschluss des laufenden Haushaltsjahres auf das Basiskapital verrechnet werden, soweit sie trotz Ausnutzung aller Sparmöglichkeiten und Ausschöpfung aller Ertragsmöglichkeiten nicht erwirtschaftet werden können. In diesen Fällen finden für den Haushaltsausgleich die bisherigen Regelungen sinngemäß Anwendung. Satz 1 gilt nicht für Rückstellungen für Abfallbeseitigungsanlagen und Rückstellungen für ausgleichspflichtige Gebührenüberschüsse.

(7) Die Auswirkungen der Reform des kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens werden spätestens nach Ablauf des Haushaltsjahres 2017 durch das Innenministerium unter Mitwirkung der kommunalen Landesverbände überprüft. Die Überprüfung kann auf bestimmte Regelungen beschränkt werden."