§ 2 KWG - Wahlrechtsgrundsätze
Bibliographie
- Titel
- Kommunalwahlgesetz - KWG - Gesetz Nr. 984
- Amtliche Abkürzung
- KWG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Saarland
- Gliederungs-Nr.
- 2021-1
(1) Die Mitglieder des Gemeinderates werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl auf Grund von Wahlvorschlägen nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt.
(2) Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag eingereicht, so findet Mehrheitswahl statt.