§ 3 LFAG - Umlagen des Landes
Bibliographie
- Titel
- Landesfinanzausgleichsgesetz (LFAG)
- Amtliche Abkürzung
- LFAG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 6022-1
(1) Das Land erhebt von den Ortsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten und kreisfreien Städten eine Finanzausgleichsumlage (§ 23), deren Aufkommen der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zufließt.
(2) Der Anteil der kommunalen Gebietskörperschaften an den Kosten der Finanzierung des Fonds "Deutsche Einheit" wird von den Ortsgemeinden, Verbandsgemeinden, verbandsfreien Gemeinden, großen kreisangehörigen Städten, Landkreisen und kreisfreien Städten als Umlage (§ 24) erhoben. Das Aufkommen wird der Finanzausgleichsmasse (§ 5) zugeführt.
(3) Zur Deckung der Kosten der Zentralen Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und der Hochschule für öffentliche Verwaltung Rheinland-Pfalz wird eine Umlage erhoben. Das Nähere bestimmen das Landesgesetz über die Zentrale Verwaltungsschule Rheinland-Pfalz und das Verwaltungsfachhochschulgesetz.