§ 56 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis20jugendlichen Beschäftigten aus einer Person (Jugendobmann),
21 bis50jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis200jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
201 bis300jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
301 bis1.000jugendlichen Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
mehr als 1.000jugendlichen Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.