§ 56 LPVG
Bibliographie
- Titel
- Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
- Amtliche Abkürzung
- LPVG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Nordrhein-Westfalen
- Gliederungs-Nr.
- 2035
(1) Die Jugendvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel
5 bis | 20 | jugendlichen Beschäftigten aus einer Person (Jugendobmann), |
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21 bis | 50 | jugendlichen Beschäftigten aus drei Mitgliedern, |
51 bis | 200 | jugendlichen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern, |
201 bis | 300 | jugendlichen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern, |
301 bis | 1.000 | jugendlichen Beschäftigten aus elf Mitgliedern, |
mehr als 1.000 | jugendlichen Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern. |
(2) § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.