§ 56 LPVG

Bibliographie

Titel
Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen - Landespersonalvertretungsgesetz - LPVG -
Amtliche Abkürzung
LPVG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
2035

(1) Die Jugend- und Auszubildendenvertretung besteht in Dienststellen mit in der Regel

5 bis20wahlberechtigen Beschäftigten aus einer Person,
21 bis50wahlberechtigen Beschäftigten aus drei Mitgliedern,
51 bis100wahlberechtigen Beschäftigten aus fünf Mitgliedern,
101 bis200wahlberechtigen Beschäftigten aus sieben Mitgliedern,
201 bis1.000wahlberechtigen Beschäftigten aus elf Mitgliedern,
mehr als 1.000wahlberechtigen Beschäftigten aus fünfzehn Mitgliedern.

(2) § 14 Abs. 6 gilt entsprechend.