§ 4 JVKostO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
(1) Schreibauslagen werden für Ausfertigungen und Abschriften erhoben, die auf besonderen Antrag erteilt oder angefertigt werden.
(2) Die Höhe der Schreibauslagen bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 bis 5 der Kostenordnung.
(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Schreibauslage höchstens 5 Deutsche Mark je Entscheidung.
(4) Die Behörde kann vom Ansatz von Schreibauslagen ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen oder Abschriften für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.
(5) Im Rechtshilfeverkehr mit dem Ausland nach dem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen werden Schreibauslagen nicht erhoben.