§ 4 JVKostO
Bibliographie
- Titel
- Verordnung über Kosten im Bereich der Justizverwaltung (JVKostO)
- Amtliche Abkürzung
- JVKostO
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 363-1
§§ 1 u. 4: I.d.F.d. Art. IV Nr. 1 u. 2 G v. 26.7.1957 I 861
§ 4 Abs. 2: KostO 381-1
(1) Als Auslagen werden Schreibgebühren für Ausfertigungen und Abschriften, die auf besonderen Antrag erteilt werden, erhoben.
(2) Die Höhe der Schreibgebühren bestimmt sich nach § 136 Abs. 3 bis 7 der Kostenordnung.
(3) Für einfache Abschriften gerichtlicher Entscheidungen, die zur Veröffentlichung in Entscheidungssammlungen oder Fachzeitschriften beantragt werden, beträgt die Schreibgebühr 20 Deutsche Pfennig je Seite, höchstens eine Deutsche Mark je Entscheidung.
(4) Die Behörde kann vom Ansatz von Schreibgebühren ganz oder teilweise absehen, wenn Ausfertigungen oder Abschriften für Zwecke verlangt werden, deren Verfolgung überwiegend im öffentlichen Interesse liegt, oder wenn Abschriften amtlicher Bekanntmachungen anderen Tageszeitungen als den amtlichen Bekanntmachungsblättern auf Antrag zum unentgeltlichen Abdruck überlassen werden.