§ 190 SGB III - Anspruch
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die
- 1.arbeitslos sind,
- 2.sich beim Arbeitsamt arbeitslos gemeldet haben,
- 3.einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
- 4.die besonderen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt haben und
- 5.bedürftig sind.
(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
(3) 1Die Arbeitslosenhilfe soll jeweils für längstens ein Jahr bewilligt werden. 2Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen.