§ 190 SGB III - Anspruch
Bibliographie
- Titel
- Sozialgesetzbuch (SGB) Drittes Buch (III) - Arbeitsförderung -
- Redaktionelle Abkürzung
- SGB III
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 860-3
(1) Anspruch auf Arbeitslosenhilfe haben Arbeitnehmer, die
- 1.arbeitslos sind,
- 2.sich bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet haben,
- 3.einen Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht haben, weil sie die Anwartschaftszeit nicht erfüllt haben,
- 4.in der Vorfrist Arbeitslosengeld bezogen haben, ohne dass der Anspruch wegen des Eintritts von Sperrzeiten mit einer Dauer von insgesamt 21 Wochen erloschen ist und
- 5.bedürftig sind.
(2) Arbeitnehmer, die das fünfundsechzigste Lebensjahr vollendet haben, haben vom Beginn des folgenden Monats an keinen Anspruch auf Arbeitslosenhilfe.
(3) 1Die Arbeitslosenhilfe darf längstens bis zum 31. Dezember 2004 bewilligt werden. 2Vor einer erneuten Bewilligung sind die Voraussetzungen des Anspruchs zu prüfen.